§ 1 Name, Sitz, GeschÄftsjahr
Der Rote Ring e.V.
hat seinen Sitz bei Herrn Dr. Peter Lindner in Düren, Bahnstr. 63
b, 52355 Düren.
Das Sekretariat des Roten Ringes e.V. befindet sich bei Ass. jur. Friedrich
von Poser, St. Antonius Str. 11 a, 41470 Neuss.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Düren am 02. Januar 2001 eingetragen worden.
Das Finanzamt Düren hat unter der StNr.: 207/5758/591 eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit des Roten Ringes mit Datum vom 25.10.00 ausgestellt. Damit besteht eine Anerkennung als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist Mitglieder, die durch manipulative bzw./und/oder betrügerische Verhaltensweisen von Finanz- und Anlageberatern, Banken, sonstigen Kapitalunternehmen und/oder sonstigen Finanzinstituten/Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu unterstützen und bei außergerichtlichen Verhandlungen zwecks gütlicher Einigung .
Sonstige darüber hinausgehende Tätigkeiten entsprechend der Satzung des Vereins bedürfen eines Mehrheitsentscheids.
Weiteres Ziel ist es, eigenständig oder mit anderen Institutionen, die ähnliche Zwecke wie der Rote Ring verfolgen, gesetzgeberische Vorschläge im Sinne des Vereinszwecks zu erarbeiten und der Legislative von Länder- und Bundesorganen vorzuschlagen. Hierzu gehört auch die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der gesetzgeberischen Möglichkeiten. Weitere satzungsmäßige Tätigkeiten des Vereins sind in einer zu erstellenden Geschäftsordnung geregelt.
§ 3 GemeinnÜtzigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
top§ 4 Verwendungszweck nach AuflÖsung gem. § 61 Abs. 2 AO; vorlÄufig
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen gem. § 13 Schlussbestimmungen dieser Satzung zu verwenden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich unter Angabe des Namen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des eintrittswilligen Interessenten vorzunehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird dem Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§ 6 Austritt der Mitglieder
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied mit zwei Jahren Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist und trotz schriftlicher Aufforderung nicht gezahlt hat.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschlossen. Laut Vorstandsbeschluss vom 01.04.2001 beträgt der Mitgliedsbeitrag DM 100,- p.a.
§ 9 Organe des Vereins
Der Vorstand, vgl. §§ 10 und 11
Die Mitgliederversammlung, vgl. § 11
§ 10 Der Vorstand
Zum Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, ein Stellvertreter des 1. Vorsitzenden und 3 weitere Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Das Amts eines Vorstandsmitgliedes endet mit dessen Ausscheiden aus dem Verein. Es erfolgt dann durch Beschluss bei der nächsten Mitgliederversammlung die Bestellung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Der Verein haftet nicht für Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit eines Vorstandsmitglieds.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das erste Willensorgan des Vereins. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der versammelten Mitglieder beschlussfähig.. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesses des Vereins erfordert, auf Antrag von 20 % der Mitglieder oder auf Antrag der Mehrheit des Vorstandes mit schriftlicher Abgabe von Zweck und Grund; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres einzuberufen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben sich aus der Geschäftsordnung.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter spätestens 2 Wochen vor der abzuhaltenden Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom 1. Vorsitzenden , vertretungsweise dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Beirat
Der Beirat besteht aus fördernden Mitgliedern, welche sich den ideellen Zielsetzungen des Roten Ringes verbunden wissen. Zu diesem Kreis sollen auch solche Personen aus Politik, Wirtschaft und des öffentlichen Lebens benannt werden, die in der Lage sind, die Ziele des Roten Ringes zu fördern.
§ 13 Schlussbestimmungen
Satzungsänderungen erfolgen auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen fällt an den Weißen Ring, Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e.V
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